Stand 2018
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Österreichischer Heeres Yacht Club" (ÖHYC) und ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn gerichtete, überparteiliche Vereinigung. Sollte die Gemeinnützig- keit verloren gehen, ist das den Verbänden, mit Rechtswirksamkeit des Bescheides, unverzüglich zu melden.
Er hat seinen Sitz in Wien, mit dem Segelrevier und der Clubanlage am Neusiedler See.Er ist berechtigt, Zweigvereine gem. § 1 Abs. 4 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) zu bilden.
Der Verein gehört dem Österreichischen Heeressportverband an.
Das Symbol des ÖHYC ist eine rote Flagge oder ein roter Stander mit weißem Balkenkreuz. Im Schnittpunkt des Kreuzes befindet sich ein kreisförmiges, schwarz umrandetes Feld, in dessen Mitte ein schwarzer Anker mit dem Maria-Theresien-Kreuz angeordnet ist.
Alle Mitglieder des ÖHYC sind berechtigt, die Flagge oder den Stander des ÖHYC zu führen. Die Flagge oder der Stander ist im Top oder unter der Backbordsaling zu setzen.
Das Vereinsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der ÖHYC verfolgt den Zweck, die Kameradschaft innerhalb des aktiven Standes und des Reserve- korps des Österreichischen Bundesheeres sowie die Akzeptanz der Landesverteidigung in der Be- völkerung durch gemeinsame sportliche Tätigkeit zu vertiefen. Außerdem soll durch Segelausbil- dung der Jugend Motivation zu einer sinnvollen und gesunden Freizeitgestaltung gegeben werden.
Diesen Zweck verfolgt der Verein, insbesondere indem er
a) Einrichtungen schafft und unterhält, die den Mitgliedern die Ausübung des Segelsportes ermöglichen,
b) Wettbewerbe abhält und Sportpreise dafür aussetzt,
c) Kurse abhält, die das Fachwissen erweitern,
d) die erforderlichen finanziellen Mittel durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Nenngelder, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufbringt,
e) Informationen in elektronischer (z.B. Webpage) oder Printmedien (z.B. Vereinszeitung) verbreitet.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können physische Personen werden, die EU-Bürger sind, unbescholten und dem öster- reichischen Staat und der Landesverteidigung gegenüber positiv eingestellt sind sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Familienmitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Ordentliche Mitglieder können nur eigenberechtigte Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer als ordentliches Mitglied aufgenommen werden will, muss von zwei ordentlichen Mitgliedern (Proponenten) vorgeschlagen worden sein. Name, Geburtsdatum, Adresse, Emailadresse, Telefonnummer des Aufnahmewerbers sind dem ÖHYC bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitglieder (fördernde/unterstützende Mitglieder) sind Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen.
Familienmitglieder sind nahe Angehörige von ordentlichen Mitgliedern (Ehegatten, Lebensgefährten). Übt ein Familienmitglied innerhalb des Vorstandes des ÖHYC eine Funktion aktiv aus, so wird es für diese Dauer als ordentliches Mitglied (mit Sitz und Stimme) gewertet ohne den erhöhten Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder bezahlen zu müssen.
Jugendmitglieder können Kinder und Jugendliche im Alter vom vollendeten 6. bis zumvollendeten 16. Lebensjahr sein, wenn die Erziehungsberechtigten damit einverstanden sindund die gesetzliche Haftung für die Kinder und Jugendlichen übernehmen.Ab dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Jugendliche Jugendmitglieder werden, benötigen aber keine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Personen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr werden, falls sie sich noch in Ausbildung befinden und kein eigenes Einkommen haben, wie Jugendmitglieder geführt, bezahlen jedoch einen erhöhten Jugendbeitrag. Über die Art der weiteren Ausbildung ist jährlich für das fol- gende Jahr bis längstens 15. November ein Nachweis zu erbringen. Personen, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 26. Lebensjahres mindestens ein volles Jahr dem Verein als Jugendmitglied angehört haben, können mit Erreichen der Altersgrenze ohne Aufnahmebeitrag in die Gruppe der ordentlichen Mitglieder übergehen. Diese Person muss darüber unterrichtet werden und der Aufnahme als ordentliches Mitglied zustimmen. In anderen Fäl- len hat der Vorstand über die Aufnahme in den Stand der ordentlichen Mitglieder zu beschließen.
Familienmitglieder können, wenn sie mindestens ein volles Jahr dem Verein angehört haben, über Antrag und Vorstandsbeschluss ohne Aufnahmebeitrag ordentliche Mitglieder werden. Dieser Beschluss ist endgültig.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den ÖHYC besondere Verdienste erworben haben. Der Vorschlag zur Ernennung erfolgt durch den Vorstand, die Ernennung sodann durch die Mitgliederversammlung. Wird einem ordentlichen Mitglied die Ehrenmitgliedschaft verliehen, so behält es die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
Auf Antrag eines Mitgliedes kann in besonderen Fällen über Antrag und Vorstandsbeschluss ein Ruhen der Mitgliedschaft genehmigt werden. Im Zeitraum des Ruhens besteht keine Mitgliedschaft in den Verbänden, auch keine Mitgliedsrechte und keine Mitgliedspflichten. § 5 der Statuten bleibt unberührt.
Der ÖHYC ist berechtigt, die Vereinsverwaltung automationsunterstützt vorzunehmen undzu diesem Zweck personenbezogene Daten wie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Emailadresse und Telefonnummer an die übergeordneten Verbände und, wenn ein Mitglied im Vor- stand eine Position ausübt, auch an die Vereinsbehörde gem. §14 (2) VerG, weiterzugeben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Tod
Freiwilliger Austritt: Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Oktober dieses Vereinsjahresan die Club-Postadresse schriftlich oder an die offizielle Club-Emailadresse mitgeteilt werden. Langt die Mitteilung verspätet ein, so ist sie erst zum Ende des nächsten Vereinsjahres wirksam.
Streichung: Die Streichung kann mit Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied des ÖHYC mit der Zahlung im Rückstand ist, den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat oder anderer Verbindlichkeiten an den ÖHYC, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, die auch per Email erge- hen kann, länger als 6 Monate ab Fälligkeitstermin rückständig ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des ausständigen Betrages bleibt jedoch bestehen.
Ausschließung: Die Ausschließung aus dem ÖHYC erfolgt wegen
a) eines das Ansehen des ÖHYC erheblich schädigenden Verhaltens, b) einer groben Verletzung der Mitgliedspflichten, c) groben unkameradschaftlichen Verhaltens und d) unehrenhafter Handlungen. Bei derartigen Vorkommnissen hat der Vorstand die Untersuchung zu führen, das betreffende Mitglied zu befragen und bei nicht ausreichender Rechtfertigung nach Abstimmung die Ausschließung auszusprechen. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf Rückerstattungder Einschreibegebühr, Beiträge, Spenden oder anderer Unterstützungen, die an den Verein entrichtet worden sind, oder auf das Vereinsvermögen. Ausgestellte Mitgliedsausweiseund Schlüssel der Clubanlagen sind innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft an die Clubadresse zurückzustellen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder:
Das Stimmrecht,
das aktive und passive Wahlrecht,
das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
das Recht, an allen Veranstaltungen des ÖHYC teilzunehmen und
dessen Einrichtungen gemäß deren Zweckbestimmung in Anspruch zu nehmen
Andere Mitglieder:
Das Recht, an allen Veranstaltungen des ÖHYC teilzunehmen,
und dessen Einrichtungen gemäß deren Zweckbestimmung in Anspruch zu nehmen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder des ÖHYC sind verpflichtet, die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch sein Ansehen leiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zahlungen an den Club pünktlich zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist längstens bis 31. März des Vereinsjahres zu bezahlen.
Solange keine neuerliche Festsetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, wird der Mitgliedsbeitrag nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 (falls dieser nicht mehr verlautbart wird, dem an seine Stelle tretenden oder ihm am nächsten kommenden Index) wertgesichert. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für das Jahr 2015 errechnete Durchschnittsindexzahl von 134,0. Dabei verändert sich der Vereinsbeitragin jenem Maße, in dem sich der Index für das jeweils vorangegangene Vereinsjahr gegenüber dem Index der letzten beschlussmäßigen Festsetzung verändert hat. Die neue Indexzahl bildet die Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen. Der Euro-Betrag wird an der zweiten Dezimalstelle von 1 bis 4 abgerundet, und von 5 bis 9 aufgerundet. Die Anhebung hat mit dem nächstfolgenden Jahresbeitrag zu erfolgen.
Die Segelboote der Clubmitglieder sollen beim OeSV gemeldet sein.
§ 8 Organe des Vereins
Die Vereinsangelegenheiten werden wahrgenommen durch
die Mitgliederversammlung
den Vorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht und
die Delegierten zu den Verbänden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt.
Die Einladung aller ordentlichen Mitglieder hat spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, mittels Brief oder per Email an die vom Mitglied bekannt gegebene Adresse zu erfolgen und den Zeitpunkt, den Versammlungsort und die Tagesordnung zu enthalten.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern bis längstens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mittels Brief an die Club-Postadresse, oder per Email an die offizielle Club-Emailadresse einzubringen, andernfalls ist eine Behandlung durch die Mitglie- derversammlung nicht möglich.
In der Mitgliederversammlung kann sich jeweils ein ordentliches Mitglied durch ein anderes ordentliches Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein ordentliches Mitgliedkann außer der eigenen nicht mehr als eine Stimme vertreten. Es ist zur rechtsgültigen Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied eine schriftliche Vollmacht vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzuweisen. Die Zusendung der unterschriebenen Vollmacht per Post ist möglich, die Postsendung an die Clubpostadresse muss einen Tag vor der Mitgliederversammlung eintreffen. Eine Vollmacht per Email ist zulässig, muss aber einen Tag vor der Mitgliederversammlung an die offizielle Club-Emailadresse eintreffen.
Die Mitgliederversammlung ist zur festgesetzten Zeit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen (stimmberechtigten) Mitglieder.
Beschlüsse über die Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Alle anderen Anträge und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall der1. Vizepräsident, und wenn auch dieser verhindert ist der 2. Vizepräsident. Sollte auch dieser verhindert sein, führt das an Jahren älteste anwesende Clubmitglied die Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende kann Anwesende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung in grober Weise stören das Wort entziehen, bzw. nach wiederholter Abmahnung, mit Billigung des Vorstandes, von der weiteren Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausschließen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
auf Beschluss des Vorstandes
auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer und
auf Verlangen des Schiedsgerichtes.
Im Übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes sowie des Rechnungsabschlusses
Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
Beschlussfassung über den Voranschlag
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
Festsetzung der Einschreibegebühren und der Mitgliedsbeiträge
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Verleihung und Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft
Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern
Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins
Behandlung rechtzeitig gem. § 9.1.2 eingebrachter Anträge
Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Fragen
§ 11 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.
Präsident
1. Vizepräsident
2.Vizepräsident
Oberbootsmann
Bootsmann
Kassier
Kassier Stellvertreter
Schriftführer
Schriftführerstellvertreter
Jugendwart
Jugendwartstellvertreter
Liegenschaftswart
Liegenschaftswartstellvertreter
Veranstaltungsreferent
Referent für Heeresangelegenheiten
Fahrtenreferent
Pressereferent
Bootsmaate
Technische Referenten
3-5 Beisitzer
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu die nicht durch die Vereinsstatuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Insbesondere sind das folgende Angelegenheiten:a) Erstellung des Jahresvoranschlages,b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung, c) Verwaltung des Vereinsvermögens,d) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,e) Vorschlag auf Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,f) Vorschlag auf Verleihung und Aberkennung der Ehrenpräsidentschaftg) Beschluss einer Geschäftsordnung,h) Einsetzung von Fachausschüssen zur Erledigung besonderer Angelegenheiten.
Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail, zu Sitzungen einberu- fen. Eine Einberufung hat auch auf Verlangen von zumindest 3 Vorstandsmitgliedern zu erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder eine Woche vor der Sitzunggeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Mitglieder des Vorstandes können schriftlich ihren Rücktritt erklären oder von der Mitgliederversammlung ihrer Funktion enthoben werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand kooptieren.
§ 13 Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes
Der Präsident ist der ranghöchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereinsdritten Personen gegenüber, wobei er sich der Unterstützung der beiden Vizepräsidenten bedient. In allen Angelegenheiten gegenüber dem Österreichischen Bundesheer bedient er sich der Unterstüt- zung des Referenten für Heeresangelegenheiten Der Präsident unterzeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer oder Kassier alle Schriftstücke die den Verein verpflichten. Der Präsident beruft den Vorstand schriftlich ein, bestimmt die Gegenstände seiner Verhandlung und sorgt für die Ausführung seiner Beschlüsse. Er führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung den Vorsitz und leitet die Verhandlung.
a) Dem Präsidenten obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Clubs, wobei er sich insbesondere der Unterstützung der Vizepräsidenten und des übrigen Vereinsvorstandes bedient.
b) Der Präsident kann in Angelegenheiten von geringer Bedeutung und mit einer maximalen finanziellen Belastung von 10% der vorjährigen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen gemeinsam mit einem Vizepräsidenten oder gemeinsam mit dem Kassier Handlungen aus dem Aufgabenbereich des Vorstandes „Verwaltung des Vereinsvermögens“ setzen. Der Präsident hat über derartige Hand- lungen dem Vorstand innerhalb eines Jahres zu berichten. Beschlüssen über die „Verwaltung des Vereinsvermögens“ darf der Präsident auch gemeinsam mit einem Vizepräsidenten oder gemeinsam mit dem Kassier nicht zuwiderhandeln.
c) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorgans.
Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten. Der 1. Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall, der 1. Vizepräsident wird bei Verhinderung vom 2. Vizepräsidenten vertreten.
Der Oberbootsmann ist für sämtliche Belange der segelsportlichen Tätigkeit des Vereins zuständig. Regattaorganisation sowie alle damit verbundenen sonstigen Tätigkeiten fallen in sein Aufgabenge- biet. Er ist für die Führung und Ausbildung der Bootsmaate verantwortlich. Er vertritt den Verein bei Wettfahrtleiterbesprechungen. Außerdem unterstehen ihm alle Einrichtungen für den Sportbetrieb.
Bei Wettfahrten gelten die Bestimmungen der Anti-Doping-Regelung des Weltsegelverbandes (World Sailing, vorm. ISAF) sowie anderer einschlägiger internationaler Fachverbände, die Anti-Dopingregelung des Fachverbandes (OeSV) und des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADPG 2007) idgF. Wegen Dopings suspendierte oder gesperrte Sportlerinnen
und Sportler sowie Betreuungspersonen sind nicht zur Regattateilnahme zugelassen.
Der Bootsmann ist für die Segelausbildung der Vereinsmitglieder zuständig und leitet dies- bezügliche Kurse und Prüfungen. In Bezug auf Prüfungen bei anderen Vereinen oder Schulen ist er der Verbindungsmann zu diesen Organisationen. Im Übrigen unterstützt er den Oberbootsmann bei seinen Agenden. In Bezug auf Prüfungen bei anderen Vereinen oder Schulen ist er der Verbin- dungsmann zu diesen Organisationen.
Der Kassier ist gemeinsam mit dem Präsidenten für die ordnungsgemäße Vereinsgebarung Zuständig und verantwortlich. Er erstellt zum Jahresabschluss den Jahresbericht in finanzieller Hinsicht und legt auch den Budgetvoranschlag für das nächste Vereinsjahr vor. Der Kassier zeichnet zusammen mit dem Präsidenten alle Belege, die den Verein in finanzieller Hinsicht verpflichten, berechtigen oder belasten. Der Kassier wird im Verhinderungsfalle vom Kassier Stellvertreter vertreten.
Der Kassier Stellvertreter vertritt den Kassier im Verhinderungsfall.
Der Schriftführer führt gemeinsam mit dem Präsidenten die Mitgliederlisten, die Korrespondenz und verwaltet das Archiv, hält sie auf dem laufenden Stand und meldet Änderungen im Verein, soweit sie meldepflichtig sind, an die zuständigen Stellen. Er hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, führt Protokoll bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins zeichnet der Schriftführer gemeinsam mit dem Präsidenten.
Der Schriftführerstellvertreter vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfall.
Der Jugendwart ist für die Segelausbildung der Kinder und Jugendlichen zuständig und plant auch alle diesbezüglichen Veranstaltungen. Er vertritt den Verein bei Jugendwartbesprechungen.
Der Jugendwartstellvertreter unterstützt den Jugendwart in seiner Tätigkeit und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
Dem Liegenschaftswart obliegt die Verwaltung und Instandsetzung der Liegenschaft Jois.
Der Liegenschaftswartstellvertreter unterstützt den Liegenschaftswart und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
Der Veranstaltungsreferent ist mit Unterstützung des Präsidenten zuständig für die Organisation und Ausrichtung von Veranstaltungen. Verpflichtungen für den Verein sind vom Vorstand vorab zu genehmigen.
Der Referent für Heeresangelegenheiten vertritt den ÖHYC in allen Belangen und bei Sitzungen des BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung), des zuständigen Sportministeriums, des ÖHSV (Österr. Heeressportverein) und des HSLV-Wien (Heeressport-Landesverband Wien).
Der Fahrtenreferent ist für alle Belange des Fahrtensegelns im In- und Ausland zuständig.Er soll Erfahrung im Segeln in ausländischen Gewässern und im Umgang mit Hafenbehörden ha- ben, um dort die Interessen des ÖHYC vertreten zu können.
Der Pressereferent ist, in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, Redakteur von periodisch erscheinenden Clubmedien und für die Gestaltung und Aktualisierung der Internetseiten des Clubs verantwortlich. Er nimmt die Interessen des Clubs, nach Rücksprache mit dem Vorstand, in allen Presse- und Internetangelegenheiten war.
Die Bootsmaate unterstützen den Oberbootsmann bei seinen Agenden.
Die technischen Referenten sollen aus technischen Fachbereichen kommen, um den Vorstand bei allen derartigen Angelegenheiten beraten zu können.
Die Beisitzer sollen langjährige, bewährte Mitglieder des Vereins sein, die den Vorstand in allen Belangen mit Rat und Tat unterstützen.
§ 14 Ehrenpräsident
Ein Präsident des ÖHYC, der sich um den Segelsport oder den Verein besondere Verdienste erworben hat, kann nach Beendigung seiner Funktion zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Der Ehrenpräsident kann vom Vorstand mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut werden. Über die Ernennung entscheidet über Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.
§ 15 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben den Rechnungsabschluss des Kassiers vor dem Termin der Mitglieder- versammlung auf seine rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und der Mitgliederversammlung dar- über Bericht zu erstatten.Die Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre zu wählen, Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören, müssen aber ordentliche Mitglieder sein.
§ 16 Anti-Doping-Regelung
Für den ÖHYC, dessen Mitglieder, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) gelten die Anti-Dopingregelungen der World Sailing (etwa laut Racing Rules of Sailing, Rule 5, und Regulation 21) sowie anderer einschlägiger internationaler Fachverbände und die Anti-Doping- Regelungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007) i.d.g.F.
Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 für das Handeln der Organe, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) und die Anti- Doping-Regeln in der Wettfahrtordnung und der Disziplinarordnung des OeSV verbindlich.
Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen (insbesondere ADRV laut WADC) sowie über das Vorlie- gen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wett- kämpfen führen können, entscheidet, im Auftrag des LSV-Bgld., der Österreichische Segelverband, die gemäß § 4a ADBG 2007 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommis- sion (ÖADR) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sport- fachverbandes gemäß § 15 ADBG.
Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) können bei der Unabhängigen Schiedskommission (USK; § 4b ADBG) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 ADBG zur Anwendung kommen.
Internationale Sportlerinnen und Sportler (International-Level Athletes laut World Sailing Regulation 21 (Anti-Doping) unterliegen jedenfalls der Gerichtsbarkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) und dürfen jede nationale, österreichische Entscheidung sogleich und auch in jeder Phase eines nati- onalen, österreichischen Instanzenzuges beim Court of Arbitration for Sport (CAS) bekämpfen; mög- licherweise sind Rechtsmittel gar exklusiv an den CAS (World Sailing Regulation 21.13) zu richten. In- ternationale Sportlerinnen/Sportler und der Österreichische Segelverband haben zusätzlich eine ent- sprechende Schiedsvereinbarung auf den CAS abzuschließen. World Sailing Regulation 21.8.3 er- möglicht es bei entsprechender Zustimmung, Fälle sogleich und unmittelbar an den CAS heranzutra- gen, also nicht nur die Unabhängige Schiedskommission, sondern auch die ÖADR zu umgehen.
Der ÖHYC hat sich verpflichtet, diese Anti-Doping-Regelungen des Fachverbandes (OeSV) sowie laut ADBG 2007 in ihre Statuten (Satzungen) zu übernehmen. Sie haben insbesondere auch die Mitglie- der, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) zu verpflichten, die sich aus den Anti-Dopingregelungen des OeSV ergebenden Pflichten und Verfahren – insbesondere jene des § 17a der OeSV-Satzung einzuhalten und anzuerkennen; die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen anzuerkennen; das Anrufungsrecht und die Entscheidungsbefug- nisse der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission und/oder des Court of Arbitration for Sport (CAS) anzuerkennen; an Schwer- punktregatten oder Meisterschaften teilnehmende Mitglieder (oder diese Teilnahme ihrer Mitglieder duldende Vereine) auszuschließen, die die Verpflichtung gemäß lit (a) und/oder (b) trotz schriftlicher Aufforderung nicht eingehen und/oder – sofern erforderlich – die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben.
§ 17 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht entscheidet über alle aus dem Vereinsgeschehen und Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten.Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen, die mehr als 5 Jahre Mitglieder des ÖHYC sind. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen ein ordentliches Mitglied dem Vorstand als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht entscheidet sodann in einer Sitzung, wo beide Streitteile gehört werden, nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.
§ 18 Delegierte zu den Verbänden
Die Delegierten zu den Verbänden sind aus den Mitgliedern des Vereinsvorstandes durch den Vorstand mit Zustimmung der Gewählten festzulegen und den Verbänden bekannt zu geben. Sie haben die Aufgabe, die Interessen des Vereines bei den Verbänden, zu denen sie entsandt werden, in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand zu vertreten.
Bei den Verbandssitzungen haben sie Sitz und Stimme für den ÖHYC.
§ 19 Datenschutz
Sämtliche Daten der Mitglieder werden im Sinne des „Bundesgesetzes zum Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG 2000, i.d.g.F.), des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (i.d.g.F.) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.d.g.F. verarbeitet. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass sie mit der elektronischen Verarbeitung der Daten einverstanden sind (Art 4 Z 11 DSGVO).
§ 20 Datenschutz
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung, unter Bedachtsame auf die einschlägigen Bestim- mungen der §§ 34 ff BAO, einer karitativen Einrichtung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Die für die Auflösung allfälligen notwendigen Urkunden hat der letzte im Amte befindliche Präsident zusammen mit dem Vorstand zu unterfertigen.Die Auflösung ist der Vereinsbehörde gem. § 28 Abs. 2 VerG binnen 4 Wochen nach der Auflösung mitzuteilen
Diese Statuten mit allen Änderungen gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. März 2018 treten nach Genehmigung der LPD Wien in Kraft. Gem. § 13 (2) iVm § 14 (1) Vereinsgesetz 2002, BGBL. I Nr. 66/2002 wurde die Einladung zur Fortsetzung der Tätigkeit des Vereins „Österreichischer Heeres Yacht Club (ÖHYC)“ mit Sitz in 1163 Wien auf Grund der angezeigten Statuten von der Landespolizeidirektion Wien/Vereinsbehörde in 1010 Wien mit GZ: XIV-2033 genehmigt.